RS Vwgh 1992/5/20 92/03/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §104 Abs9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/02/0183 6 (hier wurde das Beweisverwertungsverbot verneint, obwohl die Bestellung der Person, die die Abwaage nach dem KFG vorgenommen hat, entgegen § 3 des Gesetzes RGBl 85/1866 nicht von der Gewerbebehörde bestätigt worden war).

Stammrechtssatz

Die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, ist zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig, wenn das G dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (Hinweis E 8.10.1984, 84/10/0191).

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener BeweisBeweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030105.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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