RS Vwgh 1992/5/20 92/01/0492

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968;
AVG §32 Abs2;
AVG §33 Abs3;
VwGG §27;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 20.5.1992 92/01/0493, 92/01/0494, 92/01/0495, 92/01/0496, 92/01/0497, 92/01/0498, 92/01/0499, 92/01/0500, 92/01/0501, 92/01/0502;

Rechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde ist gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, wenn an dem Tag, an dem die Behörde noch fristgerecht ihre Entscheidung hätte treffen können (unter Bedachtnahme auf § 32 Abs 2 AVG bis 24.00 Uhr; Hinweis B 18.3.1992, 92/01/0189), diese Beschwerde zur Post gegeben wurde.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010492.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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