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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Tatsache, daß in einem Land nach der Verfassung Religionsfreiheit besteht, bedeutet noch nicht, daß die vom Asylwerber behauptete Verfolgungshandlung widerlegt wäre, weil es nicht auf die (Verfassungs-) Rechtslage in einem Staat ankommt, sondern auf die konkrete Situation des Asylwerbers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010306.X01Im RIS seit
11.07.2001