RS Vwgh 1992/5/20 92/01/0306

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Tatsache, daß in einem Land nach der Verfassung Religionsfreiheit besteht, bedeutet noch nicht, daß die vom Asylwerber behauptete Verfolgungshandlung widerlegt wäre, weil es nicht auf die (Verfassungs-) Rechtslage in einem Staat ankommt, sondern auf die konkrete Situation des Asylwerbers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010306.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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