RS Vwgh 1992/5/20 90/12/0204

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Rechtssatz

Beträgt die Unterschreitung der geforderten Untergrenze von 35 Überstunden monatlich 3 1/2 Stunden, ist ein Abschlag von dem (freilich je nach Bedeutung der Abteilung anzusetzenden) Richtsatz (um einen halben Vorrückungsbetrag) vorzunehmen. Die Erwägung des Gerichtshofes in dem Erkenntnis vom 28.10.1976 910/75, es sei der (damals) festgestellte Zeitunterschied von zwei Stunden monatlich - sachverhaltsbezogen ("bei dem gegebenen Sachverhalt") - derart unbedeutend, daß es nicht gerechtfertigt erscheine, deshalb einen Abschlag vorzunehmen, kann als sachverhaltsbezogene Ausnahme von dem in ständiger Rechtsprechung aufrechterhaltenen Grundsatz nicht auf den Beschwerdefall übertragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120204.X07

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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