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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §30 Abs2;Rechtssatz
Beträgt die Unterschreitung der geforderten Untergrenze von 35 Überstunden monatlich 3 1/2 Stunden, ist ein Abschlag von dem (freilich je nach Bedeutung der Abteilung anzusetzenden) Richtsatz (um einen halben Vorrückungsbetrag) vorzunehmen. Die Erwägung des Gerichtshofes in dem Erkenntnis vom 28.10.1976 910/75, es sei der (damals) festgestellte Zeitunterschied von zwei Stunden monatlich - sachverhaltsbezogen ("bei dem gegebenen Sachverhalt") - derart unbedeutend, daß es nicht gerechtfertigt erscheine, deshalb einen Abschlag vorzunehmen, kann als sachverhaltsbezogene Ausnahme von dem in ständiger Rechtsprechung aufrechterhaltenen Grundsatz nicht auf den Beschwerdefall übertragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120204.X07Im RIS seit
16.11.2000