RS Vwgh 1992/5/20 91/01/0216

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Argumente der belangten Behörde, die Angaben des Asylwerbers seien gemessen an den Verhältnissen in seinem Heimatstaat unglaubwürdig, weil die Abhaltung freier Wahlen wesentliches Indiz für den Demokratisierungsprozeß seien und somit die für die Ära typischen Verfolgungshandlungen weggefallen sind (hier Rumänien, Ära Ceausescu), sind nicht schlüssig, weil aus der Abhaltung der Wahlen ein zwingender Schluß auf den Wegfall von zuvor typischen Verfolgungshandlungen bestimmter Personen oder Personengruppen gegenüber gezogen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010216.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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