RS Vwgh 1992/5/20 91/12/0262

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §13 Abs3 litc;
StudFG 1983 §13 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Es kann dem Gesetzgeber keineswegs unterstellt werden, in ein und derselben Gesetzesbestimmung demselben Terminus verschiedene Bedeutung beimessen zu wollen. Deshalb ist unzweideutig davon auszugehen, daß sich nach § 13 Abs 7 Einleitungssatz StudFG die "zumutbare Unterhaltsleistung" grundsätzlich mit der sich aus lit a legcit ergebenden Staffelung bemißt, sofern nicht eine geringere Unterhaltsleistung im Sinne der lit b legcit nachgewiesen wird. Die "zumutbare Unterhaltsleistung" orientiert sich zwar an den in der Rsp der Zivilgerichte üblicherweise festgelegten Unterhaltssätzen, ist aber mit diesen nicht ident. Der Begriff "zumutbare Unterhaltsleistung" im Einleitungssatz des § 13 Abs 7 StudFG bezieht sich daher terminologisch lediglich auf § 13 Abs 7 lit a StudFG. Dies ergibt sich schon daraus, daß in § 13 Abs 7 lit b StudFG von einer Berechnung im eigentlichen Sinn nicht die Rede ist, sondern lediglich die Übernahme des (geringeren) Unterhaltszuspruches aus der gerichtlichen Entscheidung festgelegt wird. Eine Prüfung der Frage nach einem zivilrechtlich allenfalls bestehenden Unterhaltsanspruch ist daher schon aus diesem Grund hier entbehrlich, ganz abgesehen davon, daß ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches gegen den Vater keineswegs von vornherein ausgeschlossen erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120262.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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