RS Vwgh 1992/5/20 91/12/0287

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §51 Abs2 impl;
DP §29 Abs1;
DP/Stmk 1974 impl;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;
GehG/Stmk 1974 impl;

Rechtssatz

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muß der Beamte durch seine Krankheit verhindert sein, seinen Dienst zu versehen. Ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten bedingt, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann (Hinweis E 6.9.1988, 87/12/0179, VwSlg 12753 A/1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120287.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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