Von einer Verfolgung im Sinne der FlKonv kann nicht gesprochen werden (Art 1 Abschn A Z 2), wenn der Asylwerber in seinem Heimatland (Türkei) einen bestimmten Arbeitsplatz wegen seiner kurdischen Abstammung und seines alevitischen Glaubens nicht erlangen könnte. Eine solche Maßnahme stellt (selbst unter der Annahme, daß sie von staatlichen Stellen ausginge bzw von diesen geduldet werde), ohne Vorliegen von weiteren Anhaltspunkten keine Verfolgung im Sinne der FlKonv dar, wenn der Asylwerber überdies eine aus einer solchen Maßnahme resultierende Bedrohung der Lebensgrundlage nicht behauptet.