Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §18;Rechtssatz
Aus der Anzahl der erledigten Akten allein kann kein Schluß dahin gezogen werden, daß für die Leistungen des Beamten ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen Normalleistung möglich ist, wie dies die Bestimmung des § 18 Abs 1 GehG voraussetzt (Hinweis E 21.3.1983, 82/12/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120140.X04Im RIS seit
16.11.2000