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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Behauptung des Asylwerbes (Rumäne), nach dem Sturz des alten Regimes habe sich für ihn nichts geändert und er sei weiterhin unter Beobachtung gestanden und des öfteren von Securitatemännern, die seine Anwesenheit überprüft hätten, in seiner Wohnung aufgesucht worden, reicht für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, weil derartige Maßnahmen nicht jene Intensität erreichen, daß von einer Verfolgung im Sinne der Konvention, die eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage voraussetzt, gesprochen werden kann (Hinweis E 18.12.1991, 91/01/0146, E 18.3.1992, 91/01/0192).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010202.X01Im RIS seit
20.05.1992