RS Vwgh 1992/5/20 91/01/0202

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Behauptung des Asylwerbes (Rumäne), nach dem Sturz des alten Regimes habe sich für ihn nichts geändert und er sei weiterhin unter Beobachtung gestanden und des öfteren von Securitatemännern, die seine Anwesenheit überprüft hätten, in seiner Wohnung aufgesucht worden, reicht für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, weil derartige Maßnahmen nicht jene Intensität erreichen, daß von einer Verfolgung im Sinne der Konvention, die eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage voraussetzt, gesprochen werden kann (Hinweis E 18.12.1991, 91/01/0146, E 18.3.1992, 91/01/0192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010202.X01

Im RIS seit

20.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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