RS Vwgh 1992/5/20 90/12/0326

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §162;
BDG 1979 §50b;
BKUVG §79;
GehG 1956 §13 Abs10;
GehG 1956 §15 Abs5;
MSchG 1979 §14;
MSchG 1979 §3 Abs1;
MSchG 1979 §5 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 14 MSchG und § 162 ASVG kann wohl der gesetzgeberische Grundgedanke ersehen werden, eine Dienstnehmerin soll durch die Mutterschaft keinen Entgeltverlust erleiden. Dieser Gedanke erscheint zwar im GehG im Hinblick auf die im § 15 Abs 5 zweiter Satz getroffene Regelung - danach ruhen pauschalierte Nebengebühren in diesem Fall - nicht voll verwirklicht, doch stehen den Beamten erhöhte Leistungen auf sozialversicherungsrechtlichem Gebiet gegenüber

(Hinweis E 12.2.1979, 2854/77, VwSlg 9767 A/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120326.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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