RS Vwgh 1992/5/20 88/12/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/12/0032 E 10. Oktober 1983 VwSlg 11176 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Der Rechtsatz, wonach der Beamte für die auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit (Reisezeit), in der ein Dienst nicht versehen wird, eine Überstundenvergütung nicht beanspruchen kann, gilt auch für den Fall, dass der Beamte für die Fahrt zum Ort seiner Dienstverrichtung seinen eigenen Personenkraftwagen benützt und lenkt. Die Sache läge nur dann anders, wenn die Benützung des eigenen Personenkraftwagens durch Dienstauftrag angeordnet worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988120085.X02

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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