RS Vwgh 1992/5/20 92/01/0054

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2;

Beachte

Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 20.5.1992 92/01/0055 sowie 92/01/0070

Rechtssatz

Bei Beschwerden gegen Maßnahmen (nunmehr gemäß § 67 c Abs 3 AVG durch den UVS in den Ländern) ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist - eine solche Entscheidung hat feststellenden Charakter (auch für die Vergangenheit), - während bei Bescheidbeschwerden gemäß § 42 Abs 2 VwGG eine Feststellung durch den VwGH, welcher Art auch immer nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010054.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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