RS Vwgh 1992/5/20 91/12/0287

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §51 Abs2 impl;
DP §29 Abs1;
DP/Stmk 1974 impl;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;
GehG/Stmk 1974 impl;

Rechtssatz

Soll ein Fernbleiben vom Dienst zum Bezugsentfall führen, müssen nach § 13 Abs 3 Z 2 des Gehaltsgesetzes zwei Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sein, nämlich 1) das Fernbleiben muß eigenmächtig und 2) die Abwesenheit ungerechtfertigt (ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund) sein. Ein Fernbleiben vom Dienst ist dann eigenmächtig, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt; ungerechtfertigt ist eine Abwesenheit vom Dienst allgemein zunächst dann, wenn dafür kein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt (Hinweis E 6.9.1988, 87/12/0179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120287.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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