RS Vwgh 1992/5/20 91/03/0315

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52a Z10a;
VStG §24;

Rechtssatz

Die - vom Landesgendarmeriekommando vor der Anzeigeerstattung veranlaßte - Auswertung der Diagrammscheibe des Einsatzfahrzeuges durch einen Gendarmeriebeamten, der die Qualifikation als gerichtlich beeideter Sachverständiger für das Gebiet Fahrtenschreiber - Diagrammauswertung aufweist - stellt ein Beweismittel iSd § 46 AVG dar. In dem Ausmaß, in dem der Sachverhalt bereits durch die Auswertung der Diagrammscheibe geklärt ist, bedarf es nicht mehr der Beiziehung eines Amtssachverständigen.

Schlagworte

Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle MedienBeweiseSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030315.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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