RS Vwgh 1992/5/20 91/12/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §11 Abs4;

Rechtssatz

Die Bewältigung eines Höhenunterschiedes von 100 m auf einem Fußweg ist keine Bergbesteigung. § 11 Abs 4 RGV ist kein "Aufschlag" zu entnehmen. Bei einer Bergbesteigung tritt der Höhenunterschied als Maß an die Stelle der Fußstrecke.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120226.X05

Im RIS seit

20.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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