RS Vwgh 1992/5/20 91/03/0152

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 kann nur vom Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begangen werden, sodaß als Tatort für ein bestimmtes Delikt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahr)strecke in Betracht kommt. Durch die im Bescheid vorgenommene Bezeichnung des Tatortes (auf der A-Autobahn zwischen B und C, ca Stkm 17-24) ist ein ausreichend enger Bezug zwischen der dem Besch angelasteten, im Fahren gesetzten Tat mit einem bestimmten Ort hergestellt, sodaß der Tatort unverwechselbar feststeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030152.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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