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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Allein die Tatsache, daß sich ein Asylwerber in seiner Heimat wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage regimekritisch äußert und deshalb (wenn auch wiederholt) kurzfristig inhaftiert, dann aber wieder freigelassen wurde, und der Verdacht naheliegt, daß er auch seinen Arbeitsplatz verlieren werde, stellt noch keine Situation dar, die aus objektiver Sicht den weiteren Verbleib in seiner Heimat als unerträglich erscheinen ließe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010259.X03Im RIS seit
20.05.1992Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009