RS Vwgh 1992/5/20 90/12/0314

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Da während der durch Karenzurlaub bedingten Abwesenheit des Bf im Ausland verschiedene Maßnahmen mit besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug des Bf eingetreten sind, dem Bf ein Nachvollzug dieser Maßnahmen weder auf Grund eines direkten Vergleiches der Gehaltszettel noch durch Zugang zu sonstigen diesbezüglichen konkreten Informationen möglich war, ist die Gutgläubigkeit beim Empfang der Bezüge der Gehaltsstufe 6 statt der Gehaltsstufe 5 zu bejahen, zumal hier auch die Höhe der Übergenüsse nicht derart war, daß sie dem Bf auffallen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120314.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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