RS Vwgh 1992/5/20 90/12/0313

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Das Ausmaß der Beeinträchtigungen des Beamten durch physische und psychische Leiden oder Gebrechen und inwieweit durch die festgestellten Beeinträchtigungen eine, wenn auch eingeschränkte Dienstfähigkeit des Beamten während der STRITTIGEN Zeiten noch gegeben war (hier: welche bestimmten Arbeiten einem Beamten des Exekutivdienstes zumutbar waren), ist ausschließlich auf Grund ärztlicher Sachverständigenbeweise festzustellen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120313.X04

Im RIS seit

04.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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