RS Vwgh 1992/5/20 91/01/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Furcht vor Verfolgung aus einem in der Konvention angegebenen Gründen kann nur dann angenommen werden, wenn die staatlichen Behörden des Heimatstaates (hier: Türkei) die vom Asylwerber behaupteten Übergriffe (hier von Mitgliedern der "TKPML" bzw "TIKKO") gebilligt hätten oder unfähig wären, den Asylwerber gegen eine von diesen Gruppen ausgehende Verfolgung zu schützen und die Verfolgung bzw deren Duldung durch die staatlichen Behörden auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zurückzuführen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010194.X02

Im RIS seit

20.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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