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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Furcht vor Verfolgung aus einem in der Konvention angegebenen Gründen kann nur dann angenommen werden, wenn die staatlichen Behörden des Heimatstaates (hier: Türkei) die vom Asylwerber behaupteten Übergriffe (hier von Mitgliedern der "TKPML" bzw "TIKKO") gebilligt hätten oder unfähig wären, den Asylwerber gegen eine von diesen Gruppen ausgehende Verfolgung zu schützen und die Verfolgung bzw deren Duldung durch die staatlichen Behörden auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zurückzuführen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010194.X02Im RIS seit
20.05.1992Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009