RS Vwgh 1992/5/21 91/17/0198

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Rechtssatz

Erläßt die belangte Behörde zwar innerhalb der Frist des § 36 Abs 2 VwGG einen Bescheid, legt sie dem Verwaltungsgerichtshof aber erst nach Ablauf der Frist eine Bescheidabschrift vor, so ist das Verfahren nicht nach § 36 Abs 2, sondern nach § 33 Abs 1 VwGG einzustellen (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 535f). Das gleiche muß gelten, wenn das dem Verwaltungsgerichtshof - sei es auch innerhalb der Frist des § 36 Abs 2 VwGG - vorgelegte Schriftstück wie im vorliegenden Fall nicht als Abschrift eines Bescheides zu qualifizieren ist, weil ihm die Voraussetzungen des § 18 Abs 4 AVG fehlen.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Vervielfältigung von Ausfertigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170198.X01

Im RIS seit

21.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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