RS Vwgh 1992/5/21 92/09/0015

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
BeglaubigungsV 1925 §4;

Rechtssatz

Ausf dazu, daß die vom Bf behauptete Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, weil einerseits die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides dem § 4 BeglaubigungsV entspricht und andererseits die in den Verwaltungsakten erliegende Urschrift die eigenhändig gesetzte Genehmigung des genehmigenden Organwalters aufweist.

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenBeglaubigung der Kanzlei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090015.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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