RS Vwgh 1992/5/21 91/09/0100

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

GewO 1973 §1;
GewO 1973 §367 Z1;
GewO 1973 §9 Abs1;
HKG 1946 §3 Abs1;
HKG 1946 §3 Abs2;
HKG 1946 §45 Abs1;
HKG 1946 §45 Abs2 litd;
HKG 1946 §45 Abs3;
HKWO 1969 §9;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß dem durch zweimalige Rechtsverweisung

(vgl § 45 Abs 1 und 3 HKG) vom Tatbestandsbild der Bestimmung des § 3 Abs 2 HKG mitumfaßten § 45 Abs 3 HKG sind nur jene Mitglieder passiv wahlberechtigt, die die das Wahlrecht begründende Berechtigung seit mindestens einem Jahr - gerechnet vom Tage der Wahlausschreibung (§ 9 HKWO) - ausüben. Bei Auslegung des Begriffes "ausüben" ist davon auszugehen, daß das bezeichnete verbum legale nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein ein (berufliches) "Tätigsein" bezeichnet. In dieser Bedeutung findet der vorgestellte Begriff - darauf sei unter dem Gesichtspunkt der Auslegung des Wortes unter Bedachtnahme auf seinen systematischen Standort hingewiesen - auch in § 45 Abs 2 lit d HKG Verwendung. Unter der "Ausübung" eines Gewerbes versteht auch die Gewerbeordnung 1973, wie sich aus deren § 1 (vgl auch dessen Abs 4 zweiter Satz) im Zusammenhalt mit dem übrigen Gesetzesinhalt ergibt, eine den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeit, wobei in eben dieser Bedeutung das Merkmal "ausübt" auch im § 367 Z 1 und § 9 Abs 1 GewO 1973 verwendet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090100.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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