RS Vwgh 1992/5/21 92/06/0091

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §70a Abs2;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine (bloße) Konsenslosigkeit der Bauführung reicht noch nicht aus, um dem Nachbarn eine Parteistellung iSd

§ 70a Abs 2 Stmk BauO zu verschaffen, solange nicht auch eine konkrete Verletzung seiner Interessen vorliegt. Eine solche Verletzung von Interessen des Nachbarn liegt aber nur dann vor, wenn durch die Bauführung gegen Bestimmungen verstoßen wurde, aufgrund derer der Nachbar im Baubwilligungsverfahren Einwendungen iSd § 61 Abs 2 legcit erheben könnte. Dies setzt daher nicht nur die Bewilligungspflicht der Bauführung, sondern auch voraus, daß die Bauführung gegen die in § 61 Abs 2 lit a bis i oder k legcit genannten gesetzlichen Bestimmungen verstößt und der Nachbar diese Rechtsverletzung geltend macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060091.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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