RS Vwgh 1992/5/21 91/17/0199

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260;
BAO §276 Abs1;
BAO §293 Abs1;
BAO §93 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/17/0200 B 21. Mai 1992

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 537) ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Säumnisbeschwerde in Abgabensachen einzustellen, wenn innerhalb der gesetzten Frist zwar keine Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz, wohl aber eine Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz ergeht. Nichts anderes kann gelten, wenn eine solche - mangels Vorhandenseins eines Spruches als Nicht-Bescheid anzusehende - Berufungsvorentscheidung erst durch einen Berichtigungsbescheid rechtliche Relevanz erlangt hat. Der versäumte Bescheid gilt daher mit Zustellung des Berichtigungsbescheides als nachgeholt (Hinweis B 27.2.1992, 91/17/0201).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170199.X01

Im RIS seit

18.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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