RS Vwgh 1992/5/21 91/09/0169

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §20 Abs7;
AVG §18 Abs4 idF 1990/357 ;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
AVGNov 1990 Art4 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): E 25. Juni 1992 91/09/0240, 92/09/0069, 92/09/0086, 92/09/0105 E 21. Mai 1992 91/09/0202, 91/09/0209, 91/09/0210, 91/09/0211, 91/09/0229, 91/09/0233, 91/09/0244, 92/09/0010, 92/09/0034, 92/09/0035, 92/09/0036

Rechtssatz

Die AVGNov 1990 (BGBl Nr 357) hat im vierten Satz des § 18 Abs 4 die Anführung des Namens des genehmigenden Organwalters auf der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung behördlicher Schriftstücke zwingend und ausnahmslos vorgesehen. § 18 Abs 4 AVG steht weder unter Subsidiaritätsvorbehalt noch enthält die Novelle eine zu dieser Neuregelung ergangene

(spezielle) Übergangsbestimmung. § 18 Abs 4 AVG tritt daher mit einem umfassenden Geltungsanspruch auf. Dies bedeutet, daß auch automationsunterstützt erstellte Bescheide nach dem AuslBG, soweit das Verfahren erst nach dem 1. Jänner 1991 anhängig wurde, dem Formerfordernis des § 18 Abs 4 AVG in der Fassung der AVG-Novelle, BGBl 357/1990 (bzw der Wiederverlautbarung) genügen müssen.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090169.X01

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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