RS Vwgh 1992/5/21 92/06/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
BStG 1971;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/01/29 91/07/0001 1

Stammrechtssatz

Das Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes stellt dann ein Ereignis gemäß § 46 Abs 1 VwGG dar, wenn der Anwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist. Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt - und damit die Partei selbst - jedenfalls dann nicht, wenn sich zeigt, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht hat, ohne daß ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzugetreten wäre

(Hinweis B VS 21.6.1988, 87/07/0049, VwSlg 12742 A/1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060071.X01

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten