RS Vwgh 1992/5/21 91/06/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1992
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs4;

Rechtssatz

Das Argument, ein Betrieb, der die von einem zulässigen Betriebstyp zu erwartende Emission nicht überschreite, lasse eine das ortsübliche Ausmaß im Sinne des § 6 Abs 10 Vlbg BauG übersteigende Belästigung der Nachbarn nicht erwarten, wobei es auf die konkrete Ortsüblichkeit des Betriebes im Mischgebiet nicht ankomme, enhält, soweit es vom "zulässigen Betriebstyp" bereits ausgeht, obwohl es dessen Zulässigkeit erst unter Beweis stellen will, einen Zirkelschluß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060143.X11

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten