RS Vwgh 1992/5/21 92/06/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs4;

Rechtssatz

Spätestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem ein endgültiger Kostenzahlungsauftrag, gestützt auf § 76 Abs 1 AVG, ergangen ist, kommt ein Auftrag zur Kostenvorauszahlung nicht mehr in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060048.X02

Im RIS seit

21.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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