RS Vwgh 1992/5/21 92/09/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/09/0010 E 21. Mai 1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0104 E 7. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Der bloße Eingang einer Mahnung wegen Bezahlung der Geldstrafe mag dem Beschuldigten noch nicht jene Umstände zur Kenntnis bringen, die Anlass für seinen Wiedereinsetzungsantrag waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090009.X07

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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