RS Vwgh 1992/5/25 92/18/0045

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §66 Abs4;
AZG §11 Abs1;
AZG §9;
KJBG 1987 §26 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Bei Übertretungen des AZG und des KJBG 1987 bedarf es zur Umschreibung der von einer tauglichen Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG erfaßten bestimmten Tat nicht der Angabe des Tatortes (Sitz des in Filialen gegliederten Unternehmens) (Hinweis E 16.12.1991, 91/19/0289), sodaß keine Rechtsverletzung iSd Anlastung eines neuen Deliktes darin besteht, daß die Berufungsbehörde im Spruch des Straferkenntnisses statt der Adresse der betreffenden Filiale jene des Unternehmenssitzes als Tatort angeführt hat.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180045.X02

Im RIS seit

25.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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