RS VwGH Erkenntnis 1992/05/25 92/18/0064

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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Rechtssatz

Kommt die Beh der ihr gem § 63 Abs 1 VwGG obliegenden Verpflichtung zur Herstellung des Rechtszustandes, der der im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des VwGH zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung des Höchstgerichtes entspricht, nicht nach, so belastet sie den Ersatzbescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes

(Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0092).

Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides
Im RIS seit
25.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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