RS Vwgh 1992/5/25 92/18/0159

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z1;
MRK Art8 Abs2;
StGB §142 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Tatsache, daß bei der Begehung eines Raubes keine Gewalt angewendet wurde, die Beute gering war und sich der Täter seit mehr als einem Jahr nach der Tat nichts hat zu schulden kommen lassen, kann nicht auf ein geringes Gewicht der gem § 3 Abs 3 FrPolG maßgebenden öffentlichen Interessen geschlossen werden. Diese wiegen vielmehr besonders dann unverhältnismäßig schwerer als die Interessen des Fremden am weiteren Aufenthalt in Österreich, wenn sich dieser erst relativ kurze Zeit in Österreich aufhält, hier weder Frau noch Kinder hat und seine Eltern in der Türkei leben. Auch die familiären Bindungen an seine in Österreich lebenden Geschwister (zwei Brüder, eine Schwester) treten dem gegenüber in den Hintergrund ebenso wie eine behauptete Freundschaft mit einer Österreicherin, die der Fremde "uU auch heiraten möchte" (hier: Verurteilung wegen Raubes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180159.X02

Im RIS seit

25.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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