RS Vwgh 1992/5/26 92/07/0062

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §107 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §34 Abs2 idF 1990/252;

Rechtssatz

Kein Anspruch eines zur Nutzung an Heilquellen Berechtigten auf persönliche Ladung zur mündlichen Verhandlung betreffend ein Verfahren zur Bewilligung von Schüttungen mit Aushubmaterial und Bauschutt in einem Schongebiet, das dem Schutz der genannten Heilquellen dient. Die Ladung durch Anschlagskundmachung an der Amtstafel der Gemeinde ist daher ordnungsgemäß.

Schlagworte

Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070062.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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