RS Vwgh 1992/5/27 92/02/0049

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0754/79 E 3. Juli 1979 VwSlg 9904 A/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Übertritt der Lenker eines Fahrzeuges § 52 Z 10a StVO dadurch, dass er eine Strecke, auf der in unmittelbarer Aufeinanderfolge Geschwindigkeitsbeschränkungen mit erlaubten Höchstgeschwindigkeiten verschiedener Höhe zu beachten sind, mit einer gegenüber diesen verschiedenen erlaubten Höchstgeschwindigkeiten (hier: Bundesstraße im Ortsgebiet 70 km/h, Autobahnzubringer 80 km/h) überhöhter Geschwindigkeit in einem Zug befährt, so handelt es sich nicht um verschiedene selbständige Taten iSd § 22 VStG 1950, sondern ist im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände Deliktseinheit anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020049.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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