RS Vwgh 1992/5/27 92/02/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §11 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Ist strittig, ob der dem Besch zur Last gelegte Sachverhalt, nämlich Spurwechsel verbunden mit Abdrängen eines PKWs überhaupt stattgefunden hat, muß die belBeh im Hinblick auf die in § 46 AVG (§ 24 VStG) normierte Unbeschränktheit der Beweismittel alle im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommenen Umstände, die einen Rückschluß auf diese Tatfrage zulassen, in ihre Erwägungen anläßlich der Beweiswürdigung einbeziehen. Dazu gehören auch Widersprüche zwischen den Aussagen von Zeugen über für die Tatbestandsverwirklichung nicht maßgebliche Sachverhaltsumstände sowie Feststellungen über das Ausmaß der Beschädigungen am PKW; hiebei handelt es sich um eine Frage technischer Natur, deren Beantwortung die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich macht.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweismittel Zeugen Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverständiger Techniker freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020129.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten