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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
JN §1;Rechtssatz
Was unter "landwirtschaftlich genutztem" Boden iSd § 37 Abs 1 Tir WWSLG zu verstehen ist, umschreibt das Tir WWSLG nicht (Boden bedeutet Grundstück iSd § 32 Abs 1 WWSGG). Doch zeigt § 37 Abs 4 Tir WWSLG, daß bei den besonderen Felddienstbarkeiten auf landwirtschaftlich genutztem Boden von "einer Bewirtschaftung des verpflichteten Gutes" ausgegangen wird, was unter Bedachtnahme auf § 37 Abs 2 und § 18 Abs 2 Tir WWSLG bedeutet, daß diese landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebes erfolgen muß. Auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück muß eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit zumindest im Sinn eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes entfaltet werden. Fehlt es daran, liegt keine besondere Felddienstbarkeit nach dem Tir WWSLG vor, für deren Aberkennung (Ablösung, Regulierung) die Agrarbehörde zuständig wäre. Für die Angelegenheit sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 landwirtschaftlich genutztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070141.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009