RS Vwgh 1992/6/2 89/07/0141

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Veröffentlicht am 02.06.1992
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
80/06 Bodenreform

Norm

JN §1;
VwRallg;
WWSGG §32 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §18 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §32 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §37 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §37 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §37 Abs4;

Rechtssatz

Was unter "landwirtschaftlich genutztem" Boden iSd § 37 Abs 1 Tir WWSLG zu verstehen ist, umschreibt das Tir WWSLG nicht (Boden bedeutet Grundstück iSd § 32 Abs 1 WWSGG). Doch zeigt § 37 Abs 4 Tir WWSLG, daß bei den besonderen Felddienstbarkeiten auf landwirtschaftlich genutztem Boden von "einer Bewirtschaftung des verpflichteten Gutes" ausgegangen wird, was unter Bedachtnahme auf § 37 Abs 2 und § 18 Abs 2 Tir WWSLG bedeutet, daß diese landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebes erfolgen muß. Auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück muß eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit zumindest im Sinn eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes entfaltet werden. Fehlt es daran, liegt keine besondere Felddienstbarkeit nach dem Tir WWSLG vor, für deren Aberkennung (Ablösung, Regulierung) die Agrarbehörde zuständig wäre. Für die Angelegenheit sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 landwirtschaftlich genutzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070141.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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