RS Vwgh 1992/6/2 89/07/0125

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Veröffentlicht am 02.06.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Eine Stillegung von Abwasseranlagen im öffentlichen Interesse nach § 29 Abs 1 WRG dient - dem gesetzlich keineswegs verpönten - Zweck der Hintanhaltung jeder künftigen mißbräuchlichen Verwendung. Da inbesondere einerseits im Fall eines späteren Eigentumswechsels Rechtsnachfolger des Betreibers einer solchen Anlage und umso mehr sonstige "Dritte" nicht "bisher Berechtigte" und daher auch nicht Adressaten der Erlöschensvorkehrungen wären (Hinweis E 13.7.1978, 2306/76, VwSlg 9616 A/1978), andererseits die Behörde im konkreten Fall keinen Anlaß zur Anlagenbeseitigung und daher auch keinen Einfluß auf eine solche hatte (mag der Betreiber diese nach seinem Vorbringen im Berufungsverfahren auch vertraglich übernommen haben), lag eine wirksame Vorkehrung in Form der genannten Stillegung zum Schutz vor unzulässiger Ableitung von Abwässern durch wen immer auf der Hand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070125.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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