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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38;Rechtssatz
Die Verrohrung eines fließenden Gewässers auch nur auf einer Teilstrecke, ist, wenn dabei das ganze Wasser in die Rohrleitung aufgenommen wird, nicht nach § 38 WRG zu beurteilen, sondern stellt einen Schutzbau und Regulierungswasserbau nach § 41 WRG dar (Hinweis E 12.12.1989, 88/07/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070057.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010