RS Vwgh 1992/6/2 89/07/0057

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Veröffentlicht am 02.06.1992
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §42 Abs1;

Rechtssatz

Die Verrohrung eines fließenden Gewässers auch nur auf einer Teilstrecke, ist, wenn dabei das ganze Wasser in die Rohrleitung aufgenommen wird, nicht nach § 38 WRG zu beurteilen, sondern stellt einen Schutzbau und Regulierungswasserbau nach § 41 WRG dar (Hinweis E 12.12.1989, 88/07/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070057.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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