RS Vwgh 1992/6/3 87/13/0036

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Veröffentlicht am 03.06.1992
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §38 Abs4;
EStG 1972 §9 Abs2;

Rechtssatz

Dem EStG 1972 kann nicht entnommen werden, daß die in § 9 Abs 2 EStG 1972 vorgesehene Nachversteuerung von Investitionsrücklagen bzw entsprechenden steuerfreien Beträgen dann mit einem begünstigten Steuersatz zu erfolgen hat, wenn die seinerzeitige Bildung der Rücklage (Inanspruchnahme des steuerfreien Betrages) zu Lasten begünstigter Einkünfte erfolgte. Eine Bedachtnahme auf das Ausmaß der seinerzeitigen tatsächlichen Steuerminderung im Jahr der Rücklagenbildung (Inanspruchnahme des steuerfreien Betrages), das mit Rücksicht auf die Möglichkeit eines Verlustausgleiches in Einzelfällen sogar auf Null absinken kann, ist dieser Nachversteuerungsbestimmung fremd. Dazu kommt, daß jene Fälle, für die der begünstigte Steuersatz nach § 37 Abs 1 EStG 1972 vorgesehen ist, in § 37 und § 38 EStG 1972 erschöpfend aufgezählt sind. Die Nachversteuerung einer Investitionsrücklage (eines entsprechenden steuerfreien Betrages) fällt nicht darunter. Insbesondere kann eine solche Nachversteuerung nicht unter den Tatbestand des § 38 Abs 4 EStG 1972 subsumiert werden, wonach nur Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen Urheberrechten begünstigt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987130036.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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