RS Vwgh 1992/6/3 92/13/0127

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Veröffentlicht am 03.06.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 impl;
AVG §63 Abs3 impl;
BAO §213 Abs1;
BAO §85 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der sprachliche Ausdruck eines Ansuchens mangelhaft ist, ändert nichts an der inhaltlichen Deutlichkeit des Antrages. Im übrigen kann aus dem Gesetz keineswegs abgeleitet werden, daß ein Bescheid vom Steuerpflichtigen jedenfalls "mit Datum, Geschäftszahl und erlassender Behörde" zu bezeichnen ist, zumal Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz zumindest im Bereich der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben nicht individuell durch eine Geschäftszahl bezeichnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992130127.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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