RS Vwgh 1992/6/3 87/13/0036

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Veröffentlicht am 03.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Hat der Steuerpflichtige den Beschwerdepunkt sehr weit gefaßt, indem er sich "generell in seinem Recht, aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht (zusätzlich) besteuert zu werden", verletzt erklärt, so verstößt er damit gegen das Gebot einer bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet. Ein verbal derart weit gefaßter Beschwerdepunkt muß im Zusammenhang mit dem übrigen Beschwerdevorbringen gedeutet werden. Da die behauptete Rechtsverletzung - dies ist der Beschwerdepunkt - den Verstoß gegen eine oder mehrere Rechtsvorschriften darzutun hat, muß zumindest aus der Beschwerde als Ganzes schlüssig erkennbar sein, welche Rechtsvorschriften der Steuerpflichtige durch den angefochtenen Bescheid als verletzt ansieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987130036.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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