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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Hat der Steuerpflichtige den Beschwerdepunkt sehr weit gefaßt, indem er sich "generell in seinem Recht, aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht (zusätzlich) besteuert zu werden", verletzt erklärt, so verstößt er damit gegen das Gebot einer bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet. Ein verbal derart weit gefaßter Beschwerdepunkt muß im Zusammenhang mit dem übrigen Beschwerdevorbringen gedeutet werden. Da die behauptete Rechtsverletzung - dies ist der Beschwerdepunkt - den Verstoß gegen eine oder mehrere Rechtsvorschriften darzutun hat, muß zumindest aus der Beschwerde als Ganzes schlüssig erkennbar sein, welche Rechtsvorschriften der Steuerpflichtige durch den angefochtenen Bescheid als verletzt ansieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987130036.X07Im RIS seit
11.07.2001