RS Vwgh 1992/6/3 87/13/0036

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Veröffentlicht am 03.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §42;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "eigener Gebrauch" iSd § 42 UrhG ist vielmehr im Sinne "für eigene Zwecke" zu verstehen und dient als Abgrenzung gegenüber dem Zweck der Veröffentlichung (siehe insbesondere Abs 2 des § 42 UrhG). Unter eigenen Zwecken sind alle jene zu verstehen, die dem Auftraggeber in eigener Sache als Information, Entscheidungshilfe und Beweismittel dienen. Tritt als Auftraggeber eine Gemeinde auf, so ändert der Umstand, daß die Entscheidungsfindung, der das Gutachten dient, in der Öffentlichkeit erfolgt, nichts daran, daß das Gutachten dem eigenen Gebrauch der Gemeinde dient.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 eigener Gebrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987130036.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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