RS Vwgh 1992/6/3 90/13/0139

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Veröffentlicht am 03.06.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/25 90/13/0295 1

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde hat die Grundlagen der Abgabenerhebung nach Lehre und Rechtsprechung auch dann zu schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterliegen, herrühren kann. Wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, ist die Annahme gerechtfertigt, daß der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 608 f, und Stoll, BAO-Handbuch, S 425).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130139.X02

Im RIS seit

03.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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