RS Vwgh 1992/6/9 90/08/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §500;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):90/08/0165 E 7. Juli 1992 91/08/0008 E 29. September 1992 91/08/0005 E 29. September 1992 90/08/0226 E 7. Juli 1992

Rechtssatz

Ein rechtskräftiger "die Begünstigungen nach § 501 bis § 503" ASVG feststellender Bescheid wirkt - allenfalls zusammen mit einer notwendigen Beitragsnachentrichtung - derart, daß die Tatbestandsvoraussetzungen der Begünstigung leistungswirksam werden. Zum Gegenstand hat diese Entscheidung ausschließlich in der Vergangenheit liegende Umstände, nicht aber die Leistungwirksamkeit (der Begünstigung), die auch keine Voraussetzung der Entscheidung darstellt. Ein Anspruch auf Begünstigung setzt somit einen rechtskräftigen Bescheid und die allfällig notwendige Bezahlung von Beiträgen voraus.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080229.X06

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten