RS Vwgh 1992/6/10 92/04/0044

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs4;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das Anbringen einer Firmentafel mit entsprechendem Wortlaut ist geeignet, den Tatbestand des Anbietens einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zu erfüllen (Hinweis E 15.1.1985, 84/04/0063, 0064). Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich aber das Beschwerdevorbringen, im vorgeworfenen Tatzeitraum sei der Betrieb in den in Renovierung befindlichen Büroräumen noch nicht aufgenommen gewesen, schon deshalb nicht als stichhältig, da sich auch bei dessen Zutreffen nicht etwa behauptungsmäßig schlüssig ergibt, daß ein derartiger Umstand schon bei Kenntnisnahme des Inhaltes der bezeichneten Firmentafeln offenkundig gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040044.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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