RS Vwgh 1992/6/10 92/04/0054

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §27 Abs2;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
GewO 1973 §81;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Eine beschwerdeberechtigte Person oder Stelle (hier: BMAS) wird dadurch, daß sie die Erhebung der Beschwerde gegen einen Bescheid unterläßt, nicht gehindert, in einem allfälligen fortgesetzten Verfahren nach Maßgabe ihrer Beschwerdeberechtigung nach Art 131 Abs 1 B-VG oder der Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung im Sinne des Art 131 Abs 2 B-VG Beschwerde gegen den Ersatzbescheid zu erheben. Darin darf sie die Mißachtung des § 63 Abs 1 VwGG geltend machen.

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040054.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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