RS Vwgh 1992/6/10 92/04/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §193 Abs2;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §40 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0089 E 20. März 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Im Grunde des § 193 Abs 2 leg cit ist die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 - im Einleitungssatz des § 193 Abs 1 wird ausdrücklich auch das Erfordernis der Erfüllung der dort angeführten Voraussetzungen verlangt - insbesondere dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers oder der Personen, mit denen sich der Konzessionswerber in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, dass das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder in einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausgeübt werden wird. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 40 Abs 2 GewO 1973 gilt dies nicht nur für den Bewerber um eine Gastgewerbekonzession selbst, sondern auch für deren Pächter, dem die Ausübung einer solchen Konzession übertragen wird (Hinweis E 16.1.1981, 436/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040059.X01

Im RIS seit

10.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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