RS Vwgh 1992/6/10 92/04/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §16 Abs1;
GewO 1973 §353;
GewO 1973 §356 Abs1;

Rechtssatz

Ein den Regelungen des § 353 und des § 356 Abs 1 GewO 1973 entsprechender Antrag kann nicht im Wege einer in einem Aktenvermerk erwähnten telefonischen Rücksprache gestellt werden, zumal es im Hinblick auf die Regelungen des § 353 und des § 356 GewO 1973 "der Natur der Sache nach" nicht "tunlich erscheint" (§ 13 Abs 1 AVG), eine solche Antragstellung telefonisch vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040043.X01

Im RIS seit

10.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten